Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009


Neben dem Tierschutzgesetz wird das Halten von Pferden mittels der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 geregelt.

Zu folgende Themen gelten diese Leitlinien:
1. Einleitung 2. Grundlagen 2.1. Ethologie 2.1.1. Sozialverhalten 2.1.2. Bewegungsverhalten 2.1.3. Ruheverhalten 2.1.4. Futter- und Wasseraufnahmeverhalten 2.2. Betreuung und Management 2.2.1. Pflegemaßnahmen 2.2.2. Hufpflege
2.2.3. Tierärztliche Versorgung 3. Haltung 3.1. Weide und Auslauf 3.1.1. Witterungsschutz 3.1.2. Einzäunung
3.1.3. Boden 3.2. Stallboden und Einstreu 3.3. Stallklima und Lichtverhältnisse 3.4. Haltungsformen und -verfahren 3.4.1. Einzelhaltung 3.4.2. Gruppenhaltung 4. Bauausführung und Maße 4.1. Stallgebäude 4.2. Fütterungs- und Tränkeinrichtungen 4.2.1. Fressstände 4.2.2. Raufen 4.2.3. Durchfressgitter 4.2.4. Bodenvorlage 4.2.5. Futterkrippen und -tröge 4.2.6. Tränken 4.3. Einzelhaltung 4.3.1. Boxen 4.3.2. Türen 4.4. Gruppenhaltung 4.5. Stallgassen 4.6. Kleinauslauf 4.7. Auslauf
5. Beispiele 6. Weiterführende Literatur

Kaum ein Stall erfüllt die Anforderungen an diese Leitlinien. Umso wichtiger ist es, das jeder Einsteller und jeder Reiterhofbesitzer diese kennt und alle gemeinsam zum Wohle der Pferde handeln.

1. Einleitung
Innerhalb der Ordnung der Unpaarhufer (Perissodactyla) bilden die Pferde oder Einhufer (Equidae) eine Säugetierfamilie, die nur eine lebende Gattung (Equus) umfasst. Dazu gehören Pferde, Esel und Zebras. Verschiedene Arten werden in ihrem Bestand als gefährdet eingeschätzt. Hauspferd und Hausesel sind indes beinahe weltweit verbreitet. Das Hauspferd, auf das sich die Ausführungen dieser Leitlinien beschränken, wurde vor mehreren tausend Jahren domestiziert. Im Zuge dieser Entwicklung wurde das Pferd zur Fleischgewinnung, als Zug- und Tragtier sowie zum Reiten genutzt. Grundsätzlich sind diese Nutzungsformen auch heute noch sichtbar; in Deutschland dominiert allerdings die Haltung von Zucht- und Reitpferden. Obwohl das Pferd seit über 5000 Jahren domestiziert ist, sind seine artspezifischen Verhaltensweisen und die daraus resultierenden Bedürfnisse, die es im Laufe seiner Stammesgeschichte entwickelt hat, weitgehend unverändert geblieben.
Der Schutz der Tiere ist durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Nach § 1 TierSchG ist es Zweck dieses Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
In § 2 TierSchG ist festgelegt: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wurden durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ vom 10. November 1995 herausgegeben. Bereits in der Fassung von 1995 boten die Leitlinien nicht nur eine wichtige Grundlage der Selbstkontrolle für Pferdehalter, sondern waren auch den für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hilfreich. Im Lichte des in den vergangenen Jahren erzielten Kenntnisgewinns erschien es sinnvoll, die Leitlinien zu überarbeiten. Dabei haben Vertreter verschiedener Bundesländer und Verbände so wie weitere Sachverständige mitgewirkt, ihr Wissen und ihre Erfahrungen eingebracht. Ihnen sei herzlich gedankt. Leitlinien sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich. Auch kommt ihnen nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zu. Sie sind Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und nicht Rechtsgrundlage. Sie schränken auch nicht die Zulässigkeit dessen ein, was nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht erlaubt ist.
2. Grundlagen
2.1. Ethologie
2.1.1. Sozialverhalten
Pferde sind in Gruppen lebende Tiere, für die soziale Kontakte zu Artgenossen unerlässlich sind. Fehlen diese Kontakte, können im Umgang mit den Pferden Probleme entstehen und bei den Pferden Verhaltensstörungen auftreten. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspricht dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde. Die Kontaktmöglichkeiten zwischen den Pferden dürfen durch die Haltungsform und ihre konkrete Ausgestaltung nur so wenig wie möglich behindert werden. In jedem Fall ist mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zwischen den Tieren sicherzustellen. Da Pferde ein ausgeprägtes Erkundungs- und Neugierverhalten haben, sollten sie auch am anderweitigen
Geschehen im Haltungsumfeld teilhaben können.
Sowohl bei Einzelhaltung als auch bei Gruppenhaltung ist auf das soziale Gefüge und die Verträglichkeit der Pferde untereinander Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für rasse-, alters- und geschlechtsspezifische Unterschiede.
Abweichungen von den hier beschriebenen Haltungsbedingungen sind nur in Ausnahmefällen fachlich begründbar. Diese können gegeben sein, bei Pferden, die sich eindeutig als unverträglich im Sinne einer Verhaltensstörung erwiesen haben oder wenn Gefahr für die Gesundheit der betroffenen oder anderer Pferde besteht. Auch Übergangslösungen, z. B. durch
die Abgabe eines Tieres, können temporäre Ausnahmen begründen.
Fohlen und Jungpferde dürfen aus Gründen ihrer sozialen Entwicklung nicht einzeln gehalten werden und müssen in Gruppen aufwachsen. Wo immer möglich, sollte die Aufzucht in Gruppen mit Gleichaltrigen erfolgen. Aus Erziehungsgründen ist es von Vorteil in Jungpferdegruppen auch ältere Tiere zu halten.

2.1.2. Bewegungsverhalten
Unter natürlichen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich. Dabei handelt es sich normalerweise um langsame Bewegung (Schritt) verbunden mit Futteraufnahme. Pferde haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Mangelnde Bewegung kann die Ursache von Verhaltensstörungen sein und bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus beeinträchtigt Bewegungsmangel auch die Selbstreinigungs-mechanismen der Atemwege sowie den gesamten Stoffwechsel. In allen Pferdehaltungen ist daher täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) beinhaltet nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiegt, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können. Daher kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden, insbesondere aber Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden muss sooft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden. Bei der Planung von Pferdeställen sollte immer auch geprüft werden, ob ausreichend groß bemessene Auslauf- und/oder Weideflächen verfügbar sind. Eine diesbezüglich ausreichende Flächenausstattung ist insbesondere für Neueinrichtungen unbedingt erforderlich.

2.1.3. Ruheverhalten
Arttypisch für das Fluchttier Pferd sind mehrere Ruhephasen über den 24-Stunden-Tag verteilt. Arttypisch ist das Ruhen im Stehen, in der Bauch- und in der Seitenlage. Um in die durch schnelle Augenbewegungen gekennzeichnete Schlafphase1 zu gelangen, müssen sich Pferde ablegen. Der Schlafbedarf reduziert sich vom Fohlen bis zum ausgewachsenen Pferd
erheblich. Letztere ruhen etwa 7 Stunden am Tag, wovon sie ca. 80 % dösend im Stehen ruhen. Fohlen bis zu einem Alter von 3 Monaten verbringen 70-80 % und Jährlinge etwa 50 % ihrer täglichen Gesamtruhezeit im Liegen. Der Ruheplatz muss dem Sicherheits- und Komfortbedürfnis genügen, ansonsten legen sich Pferde nicht in die Bauch- und Seitenlage. Zum Liegen bevorzugen Pferde trockenen und verformbaren Untergrund. Auf morastigem Boden legen sie sich nicht bzw. nur ungern ab. Den Pferden muss arttypisches Ruhen möglich sein. Es ist deshalb sicherzustellen, dass eine ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung steht, damit alle Pferde gleichzeitig in Seitenlage liegen können. In Gruppenhaltungen ist sicherzustellen, dass auch rangniedere Tiere ausreichend Ruhen und Liegen können.

2.1.4. Futter- und Wasseraufnahmeverhalten
Das angeborene Verhalten und der Verdauungsapparat des Pferdes sind auf eine kontinuierliche Nahrungsaufnahme eingestellt. Bei der Haltung durch den Menschen dient die Futteraufnahme nicht der Ernährung allein, sondern auch der Beschäftigung. Den Pferden muss genügend Zeit und Ruhe zum Fressen zur Verfügung stehen. Bei Missachtung dieser Gegebenheiten können gesundheitliche Probleme (z. B. Magengeschwüre, Koliken) sowie Verhaltensstörungen
auftreten. Der natürlichen Fresshaltung des Pferdes entspricht die bodennahe Fütterung. Zur artgemäßen Ernährung des Pferdes ist ausreichend strukturiertes Futter unerlässlich. Falls kein Dauerangebot an rohfaserreichem Futter (ggf. auch Langstroh als Einstreu) erfolgt, ist es mindestens während insgesamt zwölf Stunden täglich anzubieten (Fresspausen
möglichst nicht länger als vier Stunden). Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine überhöhte Nährstoffaufnahme zu vermeiden (z. B. engmaschige Heunetze, Sparraufen oder zeitgesteuerte Raufen). Grundsätzlich muss jedem Pferd, auch in der Gruppe, ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Sollte dies nicht der Fall sein (z. B. computergesteuerte Fütterung) muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass eine gleichzeitige Aufnahme, zumindest von Raufutter, für alle Pferde möglich ist.
Bei größeren Kraftfuttergaben sind diese auf mehrere, mindestens auf drei Rationen pro Tag zu verteilen. Automatische Fütterungseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass das jeweils fressende Tier nicht von anderen Pferden gestört werden kann, damit es die ihm zustehende Futtermenge in Ruhe aufnehmen kann. Die Funktionsfähigkeit einer automatischen Fütterungseinrichtung ist durch tägliche Kontrolle und regelmäßige Wartung sicherzustellen. Unabhängig von der Haltungsform muss das Futter hinsichtlich Nährstoff- und Energiegehalt und weiterer qualitätsbestimmender Merkmale sowie hinsichtlich der Menge dem Erhaltungs- und Leistungsbedarf des Einzeltieres entsprechen. Überfütterung ist genauso zu vermeiden wie Mangelernährung. Futter muss gesundheitlich unbedenklich sein. Behältnisse, in denen das Futter angeboten wird, sind sauber zu halten. Außenfutterplätze müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass das Futter vor Verderb und Verschmutzung geschützt ist.

Gedankenloses Füttern mit Leckerbissen schafft „unerzogene Bettler“, erzeugt Unruhe im Stall und kann zu unerwünschtem Verhalten führen. Leckerbissen sollten deshalb nur im Zusammenhang mit Erziehung, Ausbildung oder Arbeit als Belohnung gegeben werden. Wasser muss Pferden grundsätzlich – unabhängig von der Haltungsform – ständig zur Verfügung
stehen. Falls dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist, muss Wasser mehrmals am Tag, aber mindestens dreimal täglich bis zur Sättigung verabreicht werden. Dies gilt auch für die kalte Jahreszeit. Schnee ist kein Ersatz für eine ausreichende Tränke. Die Ausführungen zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Futters gelten für die Wasserqualität entsprechend. Tränkevorrichtungen müssen sauber sein und täglich auf Verschmutzung überprüft werden. Selbsttränken erfordern darüber hinaus zusätzlich eine tägliche Kontrolle der Funktionsfähigkeit.
2.2. Betreuung und Management
Einleitend wurde bereits auf die Bedeutung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Pferdehalters hingewiesen. Diese Leitlinien können dabei nur eine theoretische Grundlage bilden; weitere Kenntnisse sowie die erforderlichen Fähigkeiten sollten durch die Teilnahme an geeigneten Kursen und Schulungsmaßnahmen (z. B. der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung (FN), der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland (VFD), der Zuchtverbände oder der Landwirtschaftskammern) erworben und regelmäßig aufgefrischt werden.
Um eine angemessene Betreuung der Pferde zu ermöglichen, müssen Pferdehalter über die hierzu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, mit ihren Tieren vertraut sein und dafür Sorge tragen, dass auch die Pferde ausreichend vertraut im Umgang mit Menschen sind. Bezüglich dieser Vertrautheit können erhebliche Unterschiede aus der Nutzungs-
und der Haltungsform resultieren. Insbesondere die vergleichsweise geringe Anzahl solcher Pferde, die in naturnahen Habitaten gehalten werden, werden regelmäßig nicht die Vertrautheit mit dem Menschen aufweisen, wie sie für Sport- und Freizeitpferde für notwendig erachtet wird.
Das Wohlbefinden der Pferde muss mindestens einmal täglich überprüft werden; das schließt die Gesundheit und – soweit erforderlich (s. u.) – das Haltungsumfeld ein. Davon kann ggf. abgesehen werden, wenn die Pferde in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden und Schäden vermieden werden. Diese Haltungsbedingungen sind allerdings nur selten gegeben; sie können sich z. B. aus der Haltung in den bereits erwähnten naturnahen Habitaten ergeben. Ställe, Stalleinrichtungen und Einfriedungen für Auslauf und Weiden sowie andere Gegenstände, mit denen Pferde in Berührung kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein bzw. angewendet werden, dass sie bei Pferden nicht zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen. Alle Haltungseinrichtungen
einschließlich Zäune sind in technisch erforderlichen Abständen auf Funktionsfähigkeit und ggf. Verschmutzung zu überprüfen.
2.2.1. Pflegemaßnahmen
Das arteigene Pflegeverhalten des Pferdes sollte durch die Haltungsbedingungen so wenig wie möglich eingeschränkt werden. Sinnvolle Pflege durch den Menschen ist für das Wohlbefinden des Pferdes unerlässlich. Die Pflege muss ggf. haltungsbedingte Einschränkungen des arteigenen Pflegeverhaltens ausgleichen. Pflegemaßnahmen fördern das Vertrauen der Pferde zum Menschen und sind eine Möglichkeit für soziale Kontakte. Fohlen und Jungpferde sollten in diesem Zusammenhang an den Umgang mit Menschen, das Anbinden, Führen und Hochheben der Hufe gewöhnt werden.
Um die physiologische Funktion des Haarkleides nicht unnötig zu beeinträchtigen, sollen das Eindecken zur Verhinderung des Fellwachstums sowie das Scheren des Fells an den Notwendigkeiten orientiert werden. Darüber hinausgehende Manipulationen an Haaren, die funktionaler Teil von Organen sind (z. B. Tasthaare) oder besondere Schutzfunktionen haben (z. B. Haare in den Ohrmuscheln), sind ohne veterinärmedizinische Indikation tierschutzwidrig. Das Kürzen von Haaren, die
aus den Ohrmuscheln herausragen, ist davon unberührt. Beim Waschen der Pferde sollte darauf geachtet werden, dass die natürliche Schutzfunktion von Haut und Fell erhalten bleibt. Falls Seifen oder andere Reinigungsmittel verwendet
werden, ist es erforderlich, geeignete Produkte maßvoll einzusetzen.
2.2.2. Hufpflege
Fohlen und Jungpferde sind frühzeitig an das Aufhalten der Beine für Hufpflegehandlungen zu gewöhnen. Hufe sind regelmäßig auf ihren Pflegezustand zu prüfen und so zu pflegen, dass die Gesunderhaltung gewährleistet ist. Insbesondere sollten vor und nach jeder Nutzung Sohle und Strahlfurchen gesäubert werden. Unbeschlagene Pferde sind in der Regel alle 6 bis 8 Wochen auf Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und nach Bedarf zu korrigieren. Wenn der Zustand der Hufe oder die Nutzung der Pferde es erfordern, ist für fachgerechten Beschlag oder anderweitig geeigneten Hufschutz zu sorgen. Das Beschlagintervall beträgt in der Regel 6 bis 8 Wochen.
Kürzen der Hufe, Verändern der Hufstellung und Hufform, Auswahl und Anbringung von Hufeisen und anderen Hufschutzmaterialien können erhebliche Konsequenzen für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Pferde haben. Näheres ist im Hufbeschlaggesetz bestimmt.
2.2.3. Tierärztliche Versorgung
Der Pferdehalter muss durch eine artgemäße Haltung, Ernährung und Pflege zur Gesunderhaltung der Tiere beitragen. Bei Erkrankung oder Verletzung eines Pferdes ist rechtzeitig ein Tierarzt hinzuzuziehen. Bei alten Pferden ist häufig ein erhöhter Pflege- und Therapieaufwand erforderlich (z. B. altersgerechte Fütterung, zweimal jährlich Gebisskontrollen, regelmäßige Zahnsanierung). Darüber hinaus müssen Pferde zur Gesunderhaltung regelmäßig entwurmt werden. Um eine gezielte, planmäßige Behandlung sicherzustellen, dürfen Wurmkuren nur in Absprache mit einem Tierarzt durchgeführt werden.
Gegen Infektionskrankheiten gilt es ebenfalls Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Neben einer guten Bestands- und Haltungshygiene ist hier v. a. die aktive Immunisierung gegen beim Pferd häufig auftretende Krankheitserreger zu nennen. Wegen der besonderen Empfänglichkeit des Pferdes für Wundstarrkrampf ist die Impfung gegen Tetanus aus Tierschutzsicht
geboten.
Zu einem guten Haltungsmanagement gehört auch eine einmal jährlich durchzuführende Kontrolle der Zähne.
3. Haltung
3.1. Weide und Auslauf
3.1.1. Witterungsschutz
Arttypischerweise suchen Pferde bei ungünstigen Witterungsbedingungen (z. B. anhaltender Niederschlag, niedrige Temperaturen verbunden mit starkem Wind oder intensive Sonneneinstrahlung bei hohen Temperaturen) oder hohem Aufkommen von Stechinsekten oder anderen Lästlingen einen Witterungsschutz auf.
Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900 ff.).

Ein Witterungsschutz muss unabhängig vom rassespezifischen Typ vorhanden sein, wenn Pferde ganzjährig oder über einen längeren Zeitraum ganztägig auf der Weide gehalten werden. Auch in anderen Fällen muss geprüft werden, ob ein geeigneter Witterungsschutz erforderlich ist. Nicht notwendig erscheint dieser z. B. dann, wenn die Witterung so ist oder
die Zeiträume für die Weide so kurz bemessen sind, dass die Pferde den Witterungsschutz nicht aufsuchen würden oder wenn sie nur so kurz auf die Weide verbracht werden, dass Leiden oder Schäden nicht auftreten können. Der Witterungsschutz erfüllt nur dann seine Funktion, wenn er alle Tiere gleichzeitig vor ungünstigen Witterungseinflüssen schützen kann. Sowohl ein natürlicher als auch ein künstlicher Witterungsschutz kann diese Anforderung erfüllen. Ein natürlicher Witterungsschutz kann aus Wald, Baum- und Buschgruppen, Felsen oder Ähnlichem bestehen, wobei insbesondere der Schutz gegen die Hauptwindrichtung gewährleistet sein muss. Wenn ein künstlicher Witterungsschutz (Gebäude) errichtet wird, genügt im Sommer, als Schutz vor Sonne und ggf. Belästigung durch Insekten, eine Überdachung ohne Wände. Die Anforderungen, die an den Liegebereich in einem Offenlaufstall gestellt werden, sind sinngemäß auch auf den Witterungsschutz anzuwenden (vgl. 2.1.3, 3.2 sowie 4.4). Bei größeren Pferdegruppen sind mehrere kleine Unterstände einem großen Unterstand vorzuziehen. Die Zugänglichkeit muss auch rangniedrigen Tieren möglich sein. Die vorgenannten Ausführungen über Weiden gelten für Ausläufe entsprechend.
3.1.2. Einzäunung
Die Einzäunung muss so beschaffen sein, dass größtmögliche Sicherheit für Tier und Mensch gewährleistet ist. Dabei sind die arttypischen Verhaltensweisen des Pferdes als Fluchttier und die Besonderheiten seines Gesichtsfeldes zu berücksichtigen. Die Einzäunung muss gut sichtbar, stabil und möglichst ausbruchsicher sein. Die Bedeutung der Stabilität wird bisweilen unterschätzt; sie muss z. B. bei älteren Holzzäunen oder bei alleiniger Verwendung von Elektrozäunen besonders beachtet werden. Defekte oder unzureichende Einzäunungen, freiliegende Spiralen bei Torgriffen und Torfedern sowie die Verwendung von Stacheldraht und anderen Metalldrähten, ausgenommen gut sichtbare Elektrodrähte, sind tierschutzrelevant. Als alleinige Einzäunung ist Stacheldraht oder Knotengitter bei Pferden tierschutzwidrig.
Bei der Zaunausführung sind spezielle Kriterien zu beachten, wie beispielsweise Rasse und Geschlecht der Pferde, Beweidungsform (ganzjährig, zeitweise), Bestandsdichte und Futterangebot, Art, Lage und Größe der Weide (Verkehrsnähe, Risikobereiche) bzw. des Auslaufs sowie Zaunmaterial. Spitze Winkel und andere Engpässe sind bei der Einzäunung zu vermeiden.

Den vollständigen Text finden sie hier


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