Durchgehen der Pferde durch Hundepfiffe


OLG Karlsruhe verneint Haftung einer Hundehalterin für Sturz eines Reiters nach Pfiffen mit Hundepfeife

Pfeift eine Hundehalterin mehrmals mit einer Hundepfeife nach ihrem Hund mit der Folge, dass ein Pferd durchgeht und der Reiter stürzt, haftet die Halterin nicht auf Schadensersatz, wenn eine Schreckreaktion des Pferdes auf die Pfiffe nicht wahrnehmbar war. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 03.08.2017 entschieden. Das OLG beurteilte die Pfiffe in der konkreten Situation als angemessen.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der freilaufende Hund der Beklagten folgte den Pferden des Klägers und seiner Begleiterin, die gemeinsam ausritten. Die Beklagte pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde des Klägers und seiner Begleiterin durch und warfen beide Reiter ab. Der Kläger behauptet, die Pferde hätten wegen der Pfiffe der Beklagten und wegen ihres herannahenden Hundes gescheut. Die Beklagte hafte daher für die durch den Sturz des Klägers und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten bezahlte 1.000 Euro Schmerzensgeld an den Kläger. Dieser klagte auf weitere 4.000 Euro Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle Unfallfolgen hafte.

Das Landgericht Karlsruhe nahm in der ersten Instanz an, dass die Beklagte mit einer Quote von 30% für die Unfallfolgen hafte. Die Beklagte hätte nach Auffassung des LG nach dem ersten Pfiff mit der Hundepfeife keine weiteren Pfiffe abgeben dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre weiteren Pfiffe reagieren würden. Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein.

Das OLG hat die Klage abgewiesen. Die Pfiffe mit der Hundepfeife seien eine angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hat.

Laut OLG haftet die Beklagte auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde seien vielmehr – auch nach Darstellung des Klägers selbst –  die Pfiffe der beklagten Hundehalterin gewesen, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat gewesen seien

OLG Karlsruhe , Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16

Quelle: Beck Online


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