Honoraranspruch des Tierarzt


Regelmäßig ist der Behandlungsvertrag zwischen Tierhalter und Tierarzt ein Dienstleistungsvertrag, für den der Tierarzt regelmäßig nicht den Erfolg der Behandlung schuldet, sondern nur die Behandlung selbst. Gleich was ein Tierarzt mit dem Tier anstellt, er hat Anspruch auf die volle Vergütung ( § 611 Abs. 1 BGB ).

Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung selbst unnötig, überflüssig oder fehlerhaft gewesen ist.  Bei einer Schlechterfüllung eines Dienstvertrages ( hier der tierärztlichen Behandlung ) bleibt der Vergütungsanspruch bestehen ( OLG Koblenz NJW-RR 2007, 769 mwN ). Hierzu führt das Gericht aus, dass der dienstvertragliche Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes gekürzt werden kann bei einer überflüssigen, unnötigen oder mangelhaften Behandlung. Das Gesetz kennt anders als beim Werkvertrag keine Gewährleistung. Der Tierarzt schuldet eben gerade keinen Erfolg.

Allenfalls dann, wenn die Behandlung völlig unbrauchbar ist, kann gegenüber dem Vergütungsanspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages eingreifen ( OLG Koblenz aaO ).  Eine solche Einrede greift letztlich nur dann, wenn die Behandlung selbst nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, also für die Behandlung völlig ungeeignet ist.  Für diese Ungeeignetheit der Behandlung ist der Tierhalter beweispflichtig.

Die Rechtssprechung hat hierzu nun Grundsätze zur Beweislastverteilung bei groben Behandlungsfehlern entwickelt. Anerkannt ist, dass diese Grundsätze auch auf Behandlungsfehler von Tierärzten Anwendung finden ( OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1246 ). Allerdings gilt diese Beweislastumkehr nur im Rahmen der sog. Arzthaftungsprozesse, nicht aber auch für Vergütungsansprüche.

AG Düsseldorf Urt. v. 9.1.2013 – 37 C 4228/12


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