Treibt ein Landwirt seine Kühe von einer Weide zur nächsten und beschädigt dabei an einem am Feldweg geparkten Fahrzeug so haftet der Landwirt für den Schaden.
Zum Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin stellte sein Fahrzeug neben einer Baustelle im Westerwald auf einer mit Schotter befestigten Fläche am Rande eines Feldwegs ab. Unmittelbar an diese Schotterfläche grenzte eine Weide an, auf der sich 21 Kühe befanden. Der beklagte Landwirt trieb die Kühe auf eine auf der gegenüberliegenden Seite des Wegs befindliche Weide. Hierbei verblieb für die Kühe am Ausgang der Weide ein nur wenige Meter breiter Weg zwischen dem Fahrzeug und der Baustelle. Der Beklagte stellte sich mit dem Rücken zum Auto der Klägerin während die Kühe an dem Fahrzeug vorbei liefen. Zeugen bestätigten, dass das Fahrzeug zunächst unbeschädigt war, nach dem Wechsel der Weide durch die Kuhherde jedoch eine Delle an der hinteren Tür der Fahrerseite entstanden war. Weiterhin bestätigte ein Zeuge, dass er dem Landwirt mitgeteilt habe, dass der Fahrer in etwa zehn Minuten wieder zurück sei und das Fahrzeug umparken könne. Der Landwirt bestritt, dass eine seiner Kühe den Schaden verursacht habe und war der Ansicht mit dem Abschirmen des Autos die erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben, auf jeden Fall liege aber zumindest ein Mitverschulden des Fahrzeugführers wegen verbotswidrigen Parkens vor.
Erstinstanzlich hat das Amtsgericht den Landwirt zur Zahlung verurteilt. Hiergegen legte dieser Berufung ein.
Die Entscheidung:
Die 13. Zivilkammer hat die Berufung im Wesentlichen für unbegründet erachtet und nur den Schadensumfang hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten gekürzt.
Die Verursachung des Schadens stützte die Kammer auf die Aussage zweier Zeugen, die angaben, dass das Fahrzeug gewackelt habe, als die Kühe an ihm vorbei getrieben wurden. Weiterhin konnten die Zeugen am Fahrzeug Anhaftungen von Kuhhaaren feststellen. Auch der hinzugezogene Sachverständige konnte Anhaftungen von Tierhaaren feststellen und nachvollziehen, dass die vorgefundene Delle von einer Kuh verursacht werden kann.
Die Kammer sah den Landwirt im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB als schadensersatz-pflichtig an, da er die erforderliche Sorgfalt dadurch verletzte, dass er nicht zuwartete, bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten ca. zehn Minuten umgeparkt werden konnte. Es war ohne weiteres ersichtlich, dass die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine Engstelle getrieben werden mussten und dieses Unterfangen sehr gefahrgeneigt war. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten, sodass es dem Beklagten ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, die relativ kurze Zeit zu warten, bis der PKW umgeparkt werden konnte und so keine Gefahr mehr für den geparkten PKW bestand. Diese Sorgfaltspflichtverletzung sah die Kammer auch als so erheblich an, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der PKW sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt war. Das Verschulden des Beklagten überwiegt hier selbst ein etwaig verbotswidriges Parken.
Landgericht Koblenz – Urteil vom 09.10.2020 – Aktenzeichen 13 S 45/19
Quelle: Presse & Aktuelles
Justiz Rheinland Pfalz