Umwidmung von Kuhstall zum Pferdstall rechtens


Geruchsbelästigung durch Pferde sind nicht höher als durch Rinder und deutlich niedriger als durch Schweine.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 (Az. 1 ME 64/17 und 1 ME 66/17) hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerden eines Pferdezüchters gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. März 2017 (Az. 4 B 2350/16) und vom 21. April 2017 (Az. 4 B 2351/16) stattgegeben. Darin hatte das Verwaltungsgericht auf die Eilanträge von Nachbarn die Baugenehmigung des Pferdezüchters zur Erweiterung seiner Pferdezucht in Isernhagen gestoppt, durch die ein ehemaliger Kuhstall und eine Scheune umgenutzt werden sollen (siehe die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3.4.2017). Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, auf der Grundlage der bislang vorgelegten Geruchsgutachten stehe nicht sicher fest, dass die beiden Nachbarn des Pferdezüchters in Isernhagen keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt seien. Das sei nur dann der Fall, wenn auf ihren Grundstücken an nicht mehr als 15 % der Jahresstunden Pferdegerüche wahrzunehmen seien. Das sehe die niedersächsische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) so vor. Es bestünden nach den vorliegenden Geruchsgutachten jedenfalls Zweifel daran, ob zugunsten des Pferdezüchters derselbe geringe „Gewichtungsfaktor“ anzulegen sei wie für Rinder.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht kommt zu einem anderen Ergebnis. Ein Nachbareilantrag kann erst Erfolg haben, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, die Baugenehmigung verletze Nachbarrechte. Das ist hier nicht der Fall. Der nach der GIRL maßgebliche Wert von 15 % der Jahresstunden ist hier aus drei Gründen zugunsten der Pferdehaltung zu modifizieren: Pferde sind – erstens – nicht mit dem Gewichtungsfaktor = 1, sondern aller Voraussicht nach nur mit dem Gewichtungsfaktor 0,5 (wie etwa für Rinder) anzusetzen, weil sie deutlich geringere Geruchsemissionen verursachen als Schweine. Da die Pferde nur etwa ein halbes Jahr im streitigen Stall gehalten werden, ist – zweitens – zugunsten des Züchters zu berücksichtigen, dass die Nachbarschaft das andere halbe Jahr nicht belästigt wird. Drittens: Die Pferde werden in einem durch Tierhaltungen stark vorbelasteten Gebiet gehalten; das erhöht die Pflicht der Nachbarn, Gerüche hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Nds OVG, Beschluss vom 14. Juni 2017 (Az. 1 ME 64/17 und 1 ME 66/17)

Quelle: Pressestelle Nds.OVG


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